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Strahlen- und Laserschutz

Strahlenschutz bei der RFA & Laserschutz bei LIBS

Handheld-XRF arbeitet mit Röntgenstrahlung, Handheld-LIBS mit einem Laser. Beide sind bei richtiger Anwendung sicher – setzen aber Wissen, Organisation und klare Regeln voraus.

Teil 1 · RFA / Handheld-XRF

Strahlenschutz bei der Röntgenfluoreszenzanalyse

Handgehaltene RFA-Geräte (HHXRF) erzeugen ionisierende Röntgenstrahlung zur zerstörungsfreien Materialanalyse – z. B. zur Legierungsbestimmung, Schrottsortierung, PMI-Prüfung oder Beschichtungsanalyse. Da dabei Röntgenstrahlung entsteht, unterliegen sie dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

Genehmigungspflicht

Der Betrieb ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG genehmigungspflichtig. Vor der Inbetriebnahme muss das Gerät bei der zuständigen Behörde angemeldet und genehmigt werden – je nach Bundesland z. B. Bezirksregierung oder Gewerbeaufsichtsamt.

Sachverständigenprüfung

Vor der ersten Inbetriebnahme und danach alle 5 Jahre prüft ein unabhängiger Sachverständiger das Gerät: Ortsdosisleistung, Totmannschalter, Abschaltung bei Fehlfunktion, Passwortschutz, Zustand der Abschirmung und Sicherheitsverriegelungen. Der Prüfbericht ist Voraussetzung für die Genehmigung.

Strahlenschutzverantwortlicher (SSV)

Jedes Unternehmen benötigt einen SSV – üblicherweise der Geschäftsführer oder eine Person mit organisatorischer Gesamtverantwortung. Er trägt die Verantwortung für gesetzliche Vorgaben, geeignete Geräte, die Organisation des Strahlenschutzes, die Bestellung des SSB und die Unterweisungen. Für den SSV ist keine Fachkunde erforderlich.

Strahlenschutzbeauftragter (SSB)

Mindestens ein SSB muss schriftlich bestellt werden. Er überwacht operativ den sicheren Betrieb: Kontrolle der sicheren Anwendung, Unterweisungen, Überwachung der Arbeitsbereiche, Dokumentation der Prüfungen und Ansprechpartner für Behörden. Erforderlich sind Fachkunde im Strahlenschutz, Sachkunde am Gerät und persönliche Zuverlässigkeit.

Sachkunde & Fachkunde

Die Sachkunde umfasst die praktische Einweisung am Gerät und wird meist bei der Auslieferung durch den Hersteller oder Lieferanten dokumentiert. Die Fachkunde wird über einen anerkannten Strahlenschutzkurs erworben – für Handheld-RFA üblicherweise Modul R2.2 – und muss alle 5 Jahre aktualisiert werden.

Sicherer Betrieb

Niemals auf Personen richten, Sicherheitsabstand einhalten, nur geschulte Personen einsetzen, alle Anwender jährlich unterweisen, regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und das Gerät nur im vorgesehenen Betriebsmodus nutzen. Messungen in Richtung anderer Personen oder Körperteile sind strikt verboten.

Fachkunde nach Modul R2.2

Was ist R2.2?

Ein Kursmodul der Fachkunde-Richtlinie Technik zum Strahlenschutzrecht für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen – u. a. für die Röntgenfluoreszenzanalyse relevant. Inhalte: physikalische Grundlagen der Röntgenstrahlung, biologische Strahlenwirkung, Grenzwerte und Dosisbegriffe, gesetzliche Anforderungen, praktische Schutzmaßnahmen und Verhalten bei Störungen.

Für wen?

Für Personen, die als Strahlenschutzbeauftragte für den Einsatz von Handheld-RFA-Geräten bestellt werden sollen. Die Sachkunde am Gerät wird zusätzlich praktisch erworben, z. B. bei der Auslieferung durch den Hersteller.

Wie erwerben?

Über einen anerkannten Kurs (üblicherweise zweitägig) mit Abschlussprüfung sowie die geforderte Sachkunde aus der Praxis. Die Fachkunde ist alle 5 Jahre zu aktualisieren.

Unterlagen für die behördliche Anerkennung des SSB

Erst nach behördlicher Zustimmung darf der Strahlenschutzbeauftragte offiziell tätig werden. Üblicherweise benötigt die Behörde:

  • –Führungszeugnis
  • –Nachweis der beruflichen Qualifikation
  • –Fachkundebescheinigung
  • –Sachkundenachweis
  • –Schriftliche Bestellung durch das Unternehmen

Wiederkehrende Pflichten

Diese Maßnahmen stellen sicher, dass das Gerät dauerhaft sicher und gesetzeskonform betrieben wird:

MaßnahmeIntervall
Sachverständigenprüfungalle 5 Jahre
Aktualisierung der Fachkundealle 5 Jahre
Unterweisung der Mitarbeiterjährlich
Dokumentation der Prüfungenfortlaufend
Kontrolle des Gerätezustandsregelmäßig

Teil 2 · Handheld-LIBS

Laserschutz bei LIBS

LIBS-Handspektrometer erzeugen keine ionisierende Strahlung und fallen daher nicht unter das Strahlenschutzgesetz, sondern unter die Regelungen zum Laserschutz. Da tragbare LIBS-Geräte in der Regel mit gepulsten Lasern der Klasse 3B arbeiten, gelten die Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV).

Laserschutzbeauftragter (LSB)

Gemäß § 5 OStrV muss das Unternehmen vor der ersten Inbetriebnahme schriftlich eine fachkundige Person als Laserschutzbeauftragten ernennen. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen.

Gefährdungsbeurteilung

Vor dem Einsatz muss der Arbeitgeber gemäß § 3 OStrV eine umfassende Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz durchführen. Die konkreten Risiken durch direkte oder reflektierte Laserstrahlung sind zu ermitteln und schriftlich zu dokumentieren.

Unterweisung

Alle Personen, die das LIBS-Handspektrometer bedienen, müssen vor der ersten Arbeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich über die Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Laserstrahlung unterwiesen werden.

Anzeige & PSA

Der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 3B sollte der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt) sowie der Berufsgenossenschaft vorab angezeigt werden. Abhängig von der Gefährdungsbeurteilung und den integrierten Sicherheitsmechanismen kann das Tragen einer passenden Laserschutzbrille vorgeschrieben sein.

Klasse-3B-Gerät – betrieben unter „Klasse-1-Bedingungen“

Ein Laserschutzbeauftragter kann die werkseitige Klassifizierung eines Herstellers nach DIN EN 60825-1 (z. B. Klasse 3B) nicht rechtlich bindend ändern – die Geräteklasse bleibt dauerhaft bestehen. SciAps-Geräte wie die Z-900-Serie nutzen jedoch ein integriertes Probenerkennungssystem (Kontaktsensoren): Der hochenergetische Klasse-3B-Laser feuert nur, wenn die Messnase komplett flach auf einer Probe aufliegt. Wird das Gerät abgehoben, stoppt der Laser sofort (Sicherheitsverriegelung / Interlock).

Erleichterungen im Betrieb

Dokumentiert der LSB in der Gefährdungsbeurteilung, dass im Normalbetrieb (dank der Kontaktsensoren) keine zugängliche Laserstrahlung vorhanden ist, entfallen viele strenge Auflagen: meist keine Laserschutzbrille für Bediener und Umstehende (sofern die Probe dicht abschließt) und kein abgesperrter Laserbereich bzw. keine Laserschutzkabine.

Was trotzdem Pflicht bleibt

Da das Gerät rechtlich ein Klasse-3B-Produkt bleibt, gelten weiterhin die organisatorischen Mindestanforderungen der OStrV: ein schriftlich bestellter Laserschutzbeauftragter, die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter speziell für dieses Gerät sowie die formale Anzeige bei Berufsgenossenschaft und zuständiger Arbeitsschutzbehörde.

Praxisregeln

Messkopf nur plan auf der Probe auslösen, nie in die Optik blicken, Unbeteiligte fernhalten, reflektierende Oberflächen beachten, Rauch/Partikel nicht einatmen.

Laserklassen

Handheld-LIBS-Geräte arbeiten mit gepulsten Lasern. Die Laserklasse (häufig 3B) bestimmt die erforderlichen Schutzmaßnahmen – maßgeblich ist die Herstellerangabe nach DIN EN 60825-1.

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Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung, keine Fachkundeschulung und nicht die Abstimmung mit der zuständigen Behörde. Maßgeblich sind die aktuellen gesetzlichen Vorgaben (u. a. StrlSchG, StrlSchV, OStrV) und die Herstellerangaben.

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